Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, dass die Verrechnungssteuer gestützt auf Art. 14 Abs. 1 VStG auf die Leistungsbegünstigte B AG zu überwälzen sei und dass auf Gesuch hin die Möglichkeit bestehe, die Steuerpflicht durch Meldung zu erfüllen. Gleichzeitig wurde der Vertreter beider Gesellschaften aufgefordert, das vorbereitete Gesuch betreffend das Meldeverfahren binnen einer Frist von 30 Tagen seit Erhalt dieses Schreibens unterzeichnet einzureichen. F.