Von diesem Betrag wurde der Nominalwert (Fr. 180 000.-) der Aktien der Y AG in Abzug gebracht, sodass sich nach Ansicht der ESTV ein steuerbarer Liquidationsüberschuss von Fr. 500 000.- ergeben hätte. Bei einem Steuersatz von 35% errechnete die ESTV eine Steuerforderung an Verrechnungssteuer von Fr. 175 000.-. Die gesamte Steuerforderung belief sich demnach auf Fr. 196 321.-. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, dass die Verrechnungssteuer gestützt auf Art. 14 Abs. 1 VStG auf die Leistungsbegünstigte B AG zu überwälzen sei und dass auf Gesuch hin die Möglichkeit bestehe, die Steuerpflicht durch Meldung zu erfüllen.