Die Emissionsabgabe gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG, SR 641.10) zum Steuersatz von 3% wurde mit Fr. 21 321.- veranlagt, die Verrechnungssteuer gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG auf Fr. 175 000.- festgesetzt. Die Verrechnungssteuer wurde durch die ESTV dadurch errechnet, als der Buchwert der Aktien der Y AG, der in der Bilanz der B AG mit Fr. 680 000.- eingetragen war, als Wert dieser Aktien bzw. Kaufpreis herangezogen wurde. Von diesem Betrag wurde der Nominalwert (Fr. 180 000.-) der Aktien der Y AG in Abzug gebracht, sodass sich nach Ansicht der ESTV ein steuerbarer Liquidationsüberschuss von Fr. 500 000.- ergeben hätte.