4 AG) persönlich übernommen. Diese Schuld sei über das Kontokorrent-Konto von K. bei der B AG ausgebucht worden. Gleichzeitig legte der Vertreter diverse Kontenblätter der ESTV vor. E. In einem Brief vom 9. Juni 1992 an den Vertreter beider Gesellschaften hält die ESTV fest, dass die B AG per 31. Dezember 1987 bzw. 1. Januar 1988 alle Aktien der Y AG zum Buchwert von Fr. 680 000.- an K übertragen habe. Nachdem die Y AG zum damaligen Zeitpunkt inaktiv gewesen sei, unterliege diese Transaktion als sogenannter Mantelhandel den Stempelabgaben (Emissionsabgabe) und der Verrechnungssteuer. Die Emissionsabgabe gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst.