Weiter wies er darauf hin, dass seit dem Jahre 1987 bis zum 30. Juni 1990 keine Bankverbindungen mehr bestanden hätten, wobei er die betreffenden Unterlagen (Bankauszüge) als Beweis beilegte. In der Begründung machte er weiter geltend, dass die Firmen Y AG und B AG, welche beide demselben Aktionär gehörten, auch das gleiche Produkt herstellten, weshalb man eine Aufteilung in eine Produktionsund eine Vertriebsgesellschaft ins Auge gefasst habe. Bei der Umsetzung hätten sich interne Abwicklungsprobleme ergeben, weshalb man die Y AG stillgelegt habe und nur die B AG die Fabrikation und den Handel weiter betrieben hätte. Der damalige Vertreter der Y AG vertrat auch die B AG.