62 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) um Beibringung der angeführten Unterlagen bzw. um Einreichung der angeforderten Stellungnahmen. Im Antwortschreiben vom 21. Mai 1992 an die ESTV bestätigte der damalige Vertreter der Y AG, dass seit dem 1. Januar 1987 durch die Y AG weder im Innoch im Ausland eine Tätigkeit ausgeübt worden sei. Weiter wies er darauf hin, dass seit dem Jahre 1987 bis zum 30. Juni 1990 keine Bankverbindungen mehr bestanden hätten, wobei er die betreffenden Unterlagen (Bankauszüge) als Beweis beilegte.