Mit Brief vom gleichen Tag an die B AG verlangte die ESTV Auskunft über die Position Beteiligungen, welche mit Fr. 680 000.- in der Bilanz zu Buche stand. Nachdem sie auf diese beiden Schreiben keine Antwort erhielt, ersuchte sie mit Zuschriften vom 13. Mai 1992 beide Gesellschaften unter Bussenandrohung und Hinweis auf Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) um Beibringung der angeführten Unterlagen bzw. um Einreichung der angeforderten Stellungnahmen.