- Führen die wirtschaftlichen Indizien zum klaren Schluss, dass eine faktische Liquidation gegeben ist, so treten die formalen Gegebenheiten wie Statutenänderung mit Zweckänderung, Mutationen im Verwaltungsrat und Reaktivierung der Unternehmung nach erfolgter Änderung der Besitzverhältnisse in den Hintergrund (E 3c). - Beim Mantelhandel hängt die Zulässigkeit der «wirtschaftlichen Betrachtungsweise» nicht davon ab, ob die Voraussetzungen der Steuerumgehung gegeben sind (E. 4b). - Verjährung der Verrechnungssteuerforderung bzw. Unterbrechung der Verjährung (E. 4a/5a). - Ermittlung des massgebenden steuerbaren Liquidationsüberschusses beim Mantelhandel (E. 4c/5b-c).