1 Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b StG. Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG. Mantelhandel. Produktionsgesellschaft. - Ein Mantelhandel liegt vor, wenn die massgeblich Beteiligten ihre Gesellschaft aufgeben, den Betrieb einstellen und die Beteiligungsrechte veräussern. Eine Produktionsgesellschaft ist faktisch liquidiert, wenn sie ihre Kerntätigkeit, mithin die Produktion von Gütern, einstellt, die Aktivseite der Bilanz zum überwiegenden Teil nicht mehr im Betrieb investierte Aktiven aufweist und deren Erträge nur mehr aus neutralen Erträgen (z. B. Zinserträgen) besteht (E. 2a-c).