{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-81--_1997-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004043.pdf?ID=150004043", "Checksum": "1318fb599ba2563a8e66ba820287b84c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:16", "Checksum": "d896eced05d16b82193f0fbe4c9ccfac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r\n\n 19\nFall das Meldeverfahren nicht durchführbar ist. Hier ist aber die\nLeistungsempfängerin bekannt und es kann versucht werden, deren\nWiedereintragung im Handelsregister zu erreichen bzw. einen Nachkonkurs\ndurchzuführen. Im übrigen ist festzuhalten, dass der Rückerstattungsanspruch\nbei Fälligkeit der Leistung gegeben sein muss (vgl. Pfund, a.a.O., S. 499,\nRz. 11.1); ein nachträglicher Wegfall der Berechtigten spielt daher keine Rolle.\nSchliesslich ist unter diesen Umständen auch nicht einzusehen, weshalb\ndas Ersuchen um Bewilligung des Meldeverfahrens verspätet sein sollte,\nzumal die ESTV der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Oktober\n1995 noch mitgeteilt hatte, bevor nicht rechtsgültig über den Bestand der\nSteuerforderung und deren Höhe entschieden worden sei, könne die Art\nder Erfüllung - durch Zahlung oder eben durch Meldung - nicht geprüft und\nfestgelegt werden. Die Argumente der ESTV erweisen sich somit als nicht\nstichhaltig.\nEs kann nicht Aufgabe der SRK sein, die Voraussetzungen für die\nWiedereintragung der B AG im Handelsregister bzw. die Durchführung des\nNachkonkurses im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens im einzelnen\nabzuklären. Betreffend die Anwendung des Meldeverfahrens und zur\nweiteren Abklärung der in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsfragen\nhat daher in diesem Punkt eine Rückweisung dieser Rechtssache an die ESTV\nzu erfolgen.\nf. Zusammenfassend ist die Verrechnungssteuer auf Fr. 193 213.- festzusetzen.\nGemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 12 VStG wird die Steuer auf\nden Erträgen von Aktien innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem die\nsteuerbare Leistung fällig geworden ist. Betreffend die Emissionsabgabe legt\nArt. 11 Abs. 1 Bst. c StG die Fälligkeit der Abgabe ebenfalls mit einer Frist\nvon 30 Tagen nach Entstehen der Abgabeforderung fest. Gemäss Art. 16\nAbs. 2 VStG in der hier massgebenden Fassung sind Steuerbeträge, die 15\nTage nach behördlicher Mahnung noch ausstehen, von der Mahnung an zu\nverzinsen. Die ESTV hat die Beschwerdeführerin mit der Steuerrechnung\nvom 9. Juni 1992 darauf aufmerksam gemacht, dass die geschuldeten\nSteuerbeträge innert 30 Tagen zu bezahlen seien. Nachdem keine Zahlung\nseitens der Beschwerdeführerin erfolgte, wurde der damalige Vertreter der\nBeschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. November 1992 per Einschreiben\ngemahnt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass fällig gewordenen\nSteuerbeträge, die 15 Tage nach behördlicher Mahnung noch ausstehen, von\nder Mahnung an zu verzinsen sind. Damit ist die Beschwerdeführerin im\nSinne von Art. 16 Abs. 2 VStG gemahnt worden. Weil sie den ausstehenden\nBetrag bis heute nicht bezahlt hat, wird sie grundsätzlich verzugszinspflichtig.\nDer Verzugszins läuft allerdings nicht bereits vom Datum der Ausfertigung der\nMahnung an, sondern vom Datum der Zustellung (Pfund, a.a.O., S. 446, Rz. 3.5).\n6.a. (...)\nb. Dem Gesagten zufolge ist die Stempelsteuer (Emissionsabgaben) auf den\nBetrag von Fr. 21 321.- nebst Zins zu 6% seit dem 13. November 1992 bis\n31. Dezember 1996 und Zins zu 5% seit dem 1. Januar 1997 festzusetzen\nund die Beschwerde in diesem Punkt (abgesehen von einer geringfügigen\nKorrektur betreffend die Verzinsung) abzuweisen. In diesem Umfang\nist der in der Betreibung Nr. 1406 des Betreibungsamtes O. erhobene\nRechtsvorschlag zu beseitigen. Hinsichtlich der Verrechnungssteuer ist der\n\n20\nSteuerbetrag auf Fr. 193 213.- nebst Zins zu 6% seit dem 13. November 1992\nbis 31. Dezember 1996 und Zins zu 5% seit dem 1. Januar 1997 festzusetzen\nund der Einspracheentscheid im darüber hinausgehenden Betrag aufzuheben.\nZur Abklärung der Frage, ob die geschuldete Verrechnungssteuer im Wege des\nMeldeverfahrens oder durch Zahlung erfüllt wird, ist die Rechtssache an die\nESTV zurückzuweisen.\n\n21\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.81 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 19. November\n1997\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 043\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}