{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-81--_1997-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004043.pdf?ID=150004043", "Checksum": "1318fb599ba2563a8e66ba820287b84c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:16", "Checksum": "d896eced05d16b82193f0fbe4c9ccfac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r\n\n 18\nder Aktien der Beschwerdeführerin (Fr. 180 000.-) abzuziehen, sodass sich\nder steuerbare Liquidationsüberschuss auf Fr. 552 038.55 errechnet; 35%\nVerrechnungssteuer ergeben den Betrag von Fr. 193 213.- (abgerundet).\nc. Die ESTV führt im angefochtenen Entscheid die «Aufrechnung ins Hundert»\ndes Liquidationsüberschusses von Fr. 552 038.55 mit der Begründung durch,\ndass infolge Unterbleibens der Überwälzung der Verrechnungssteuer auf die\nBegünstigte der um 35% gekürzte Nettobetrag des Liquidationsüberschusses\nals Basis für die Berechnung der Verrechnungssteuer heranzuziehen sei.\nDer Liquidationsüberschuss von Fr. 552 038.55 würde also nur 65% des\nsteuerbaren Betrages darstellen. Die Aktien der Beschwerdeführerin wiesen\neinen Buchwert von Fr. 680 000.- auf, gemäss Bilanz der Beschwerdeführerin\nbetrug deren Substanzwert Fr. 732 041.55, wobei stille Reserven offensichtlich\nnicht oder kaum vorhanden waren. Bei einer liquidierten Gesellschaft\ndürfte kein Ertragswert vorliegen. Die Vertragsparteien vereinbarten\nbei einer Bewertung des Sachverhalts (auch aus dem Blickwinkel der\nwirtschaftlichen Betrachtungsweise) als fixen Kaufpreis für sämtliche Aktien\nder Beschwerdeführerin den Gegenwert des von K. übernommenen Darlehens\n(Fr. 732 038.55).\nMithin verbietet sich die Annahme, es sei ein höherer Preis als der\nBetrag von Fr. 732 038.55 für den Kauf sämtlicher Beteiligungsrechte der\nBeschwerdeführerin durch K. bezahlt worden. Die Vertragsparteien haben\noffensichtlich eine Bruttoleistung vereinbart, die steuerbare Leistung war in\nihrer Höhe zum voraus vertraglich fest vereinbart. Auch der Umstand, dass\ndie Geltendmachung der Regressforderung der Beschwerdeführerin infolge\nKonkurses der B AG wahrscheinlich erfolglos sein wird, rechtfertigt eine\nderartige Aufrechnung nicht. Daher ist die Aufrechnung ins Hundert unter\ndiesen Umständen unzulässig.\nd. Die durch die ESTV vorgenommene Abänderung im Einspracheverfahren\nzuungunsten der Steuerpflichtigen entspricht den Anforderungen des VwVG\nbetreffend die reformatio in peius sowohl in materieller wie auch in formeller\nHinsicht. Die ESTV hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben\nvom 11. September 1995 unter Einräumung des rechtlichen Gehörs eine\nNeuberechnung des Verrechnungssteuerbetrages angekündigt und gleichzeitig\neine Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die ursprüngliche Berechnung des\nVerrechnungssteuerbetrages durch die ESTV erfolgte seinerzeit auf einer\nunrichtigen bzw. unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und verletzte\nBundesrecht, sodass insgesamt sämtliche Voraussetzungen für die reformatio\nin peius erfüllt sind.\ne. Die ESTV verneint die Anwendung des Meldeverfahrens mit der\nBegründung, dass infolge Konkurses der Leistungsempfängerin (B AG)\nkeine Überwälzungsmöglichkeit mehr bestehen würde. Des weiteren\nbringt sie vor, das Meldeverfahren wäre auch vor dem Konkurs der\nLeistungsempfängerin nicht zulässig gewesen, weil ein entsprechendes\nGesuch bis zur Konkurseröffnung bzw. Löschung der B AG im Handelsregister\nnicht gestellt worden sei; auch setze das Meldeverfahren das Bestehen eines\nRückerstattungsanspruches voraus. Der von der ESTV angeführte Entscheid\ndes BGer (ASA 62 S. 287 E. 3d) bezieht sich auf einen Sachverhalt, wo eine\nÜberwälzungsmöglichkeit nicht bestand, weil die Leistungsempfänger\ngar nicht mehr eruierbar waren. Es ist klar, dass in einem derartigen\n\n"}