{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-81--_1997-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004043.pdf?ID=150004043", "Checksum": "1318fb599ba2563a8e66ba820287b84c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:16", "Checksum": "d896eced05d16b82193f0fbe4c9ccfac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r\n\n 17\nIn der Folge begann die Verjährungsfrist neu zu laufen, wobei die\nbetragsmässige Ausdehnung der Steuerforderung endgültig mit dem\nEinspracheentscheid vom 28. Mai 1996 vorgenommen wurde, womit die (neu\nbegonnene) Verjährungsfrist von fünf Jahren wiederum eingehalten wurde,\nsodass die durch die ESTV geltend gemachte Forderung nicht verjährt ist.\nb. An K. wurden sämtliche Aktien der Beschwerdeführerin von der B AG\nzum Buchwert von Fr. 680 000.- übertragen, wobei sowohl die Beteiligung\nan der Beschwerdeführerin wie auch die damit verbundene nominelle\nKaufpreisschuld über das Kontokorrent-Konto von K. bei der B AG ausgebucht\nwurden. Im gleichen Zeitraum - wenn auch (zivilrechtlich) durch einen\nweiteren Rechtsakt - hat K. die von der B AG als Schuldnerin gegenüber der\nBeschwerdeführerin als Gläubigerin bestehende Schuld von Fr. 732 038.55\nübernommen. Zivilrechtlich wurde eine Handänderung betreffend die Aktien\nder Beschwerdeführerin durchgeführt, die Beschwerdeführerin befand sich\nzu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich in liquider Form bzw. sie war faktisch\nliquidiert worden (siehe vorne E. 3a und b).\nDiese beiden Transaktionen stehen in einem engen wirtschaftlichen (und\nauch zeitlichen) Zusammenhang, da die B AG einerseits durch den Verkauf\nder Aktien der Beschwerdeführerin an K. ein sehr bedeutendes Aktivum\naufgegeben hat und andererseits durch die Übernahme der Schuld der B\nAG bei der Beschwerdeführerin durch K. die Bilanz der B AG wieder «ins\nLot» gebracht wurde. Gleichzeitig mit dem Handwechsel der Aktien der\nBeschwerdeführerin von der B AG an K. musste daher eine «Lösung» für\ndas drohende Ungleichgewicht in der Bilanz gefunden werden, wobei der Weg\nder Schuldübernahme des Darlehens durch die beteiligten Parteien gewählt\nwurde. Diese Abwicklung hatte zur Folge, dass sich der Verkauf der Aktien\nder Beschwerdeführerin nicht auf die Erfolgsrechnung der B AG auswirkte,\nda auf dem Papier kein Gewinn erzielt worden war. Die Kontokorrentschuld\nvon K. gegenüber der B AG reduzierte sich als Ergebnis dieser Transaktion\num den Betrag von Fr. 52 038.55 (Fr. 732 038.55 abzüglich Fr. 680 000.-).\nDer erhobene Einwand, wonach K. bzw. die Beschwerdeführerin einen\nsteuerschonenderen Weg für die Abwicklung dieser Transaktion hätten planen\nkönnen, ist unbehelflich, da die tatsächlich gewählte Vertragsgestaltung\nnach ihren steuerlichen Konsequenzen zu beurteilen ist und im übrigen\ngemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Voraussetzungen einer\nSteuerumgehung bei der Prüfung der «wirtschaftlichen Betrachtungsweise»\nim Zusammenhang mit der Beurteilung der Verrechnungssteuerpflicht\neines Sachverhaltes nicht massgebend ist (vgl. ASA 64 S. 493 ff.). Die\nVertragsparteien haben - unter dem Blickwinkel der wirtschaftlichen\nBetrachtungsweise - als «wirtschaftliche Substanz» der Beschwerdeführerin\nzum Zeitpunkt des Handwechsels sämtlicher Beteiligungsrechte den\nWert jenes Darlehens angesehen, das von K. parallel zum Kauf der Aktien\nübernommen wurde; dieser Betrag ist als Erlös für den Verkauf der Aktien der\nBeschwerdeführerin anzusehen.\nAuch wenn der vorliegende Sachverhalt nicht unbedingt dem typischen\nFall des Mantelhandels entspricht, ist davon auszugehen, dass beim\nHandwechsel sämtlicher Aktien der Beschwerdeführerin von der B AG\nan K. der Kaufpreis dem Wert jenes Darlehens entspricht, das K. im Wege\nder Schuldübernahme zugunsten der B AG von der Beschwerdeführerin\nübernommen hat (Fr. 732 038.55). Von diesem Betrag ist der Nennwert\n\n"}