{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-81--_1997-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004043.pdf?ID=150004043", "Checksum": "1318fb599ba2563a8e66ba820287b84c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:16", "Checksum": "d896eced05d16b82193f0fbe4c9ccfac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r\n\n 16\nVermögenswerte der Konkursitin (Verrechnungssteueranspruch) entdeckt\nwerden, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Beschwerdeführerin\nals Gläubigerin der Regressforderung eine Wiedereintragung der Konkursitin\nim Handelsregister (vgl. BGE 87 I 301 ff. mit weiteren Hinweisen) beantragen\nund einen «Nachkonkurs» durchführen lassen (Kurt Amonn / Dominik Gasser,\nGrundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997,\nS. 402 f., § 50 Rz. 5 ff.).\nf. Nach Art. 16 Abs. 2 VStG sind fällig gewordene Verrechnungssteuern, die\n15 Tage nach der Zustellung der behördlichen Mahnung noch ausstehen,\nzu den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzten Sätzen zu\nverzinsen. Gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements\nüber die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern vom 30. April\n1990 (AS 1990 1019) betrug der massgebende Zinssatz vom 1. Juli 1990 bis\n31. Dezember 1996 6% und gemäss der neuen Verordnung vom 29. November\n1996 (SR 642.212) seit dem 1. Januar 1997 5%.\n5.a. Im vorliegenden Fall ist zur Prüfung der Frage der allfälligen Verjährung\n(allenfalls nur eines Teilbetrages) der Verrechnungssteuerforderung für deren\nBeginn zuerst auf den Ablauf des Kalenderjahres abzustellen, in dem diese\nForderung entstanden ist. Der Handwechsel der Beteiligungsrechte an der\nBeschwerdeführerin bzw. die Schuldübernahme durch K. fand per Jahresende\n1987 / Jahresanfang 1988 statt. Mit Schreiben vom 9. Juni 1992 machte die\nESTV gegenüber dem seinerzeitigen Vertreter der Beschwerdeführerin geltend,\ndass ein Mantelhandel betreffend die Beschwerdeführerin stattgefunden habe,\nsodass eine Unterbrechung der fünfjährigen Verjährungsfrist rechtsgültig\nerfolgt ist. Die ESTV stützte sich in diesem Schreiben zwar auf einen\nWert dieser Beteiligungsrechte ab, der dem Buchwert von Fr. 680 000.-\nentspricht, doch wurde der Beschwerdeführerin unmissverständlich\nmitgeteilt, dass im behandelten Vorgang ein Mantelhandel erblickt wird.\nBetreffend eine weitergehende Nachforderung sprach die ESTV in diesem\nBrief keinen ausdrücklichen Vorbehalt aus. Im Schreiben vom 3. August\n1992 (sowie den folgenden Mahnungen) an den seinerzeitigen Vertreter\nder Beschwerdeführerin forderte die ESTV zwar weitere Informationen an,\nwobei jedoch neuerlich kein ausdrücklicher Vorbehalt betreffend die mögliche\nAusdehnung der Steuerforderung angebracht wurde.\nMit diesem Schreiben vom 9. Juni 1992, das innerhalb der fünfjährigen\nVerjährungsfrist, berechnet ab dem Jahresende jenes Jahres, in dem\nder Mantelhandel stattgefunden hat, dem seinerzeitigen Vertreter der\nBeschwerdeführerin zugestellt wurde, teilt die ESTV der Beschwerdeführerin\nmit, dass ein bestimmter Tatbestand (Mantelhandel betreffend die\nBeschwerdeführerin) ihrer Ansicht nach der Steuer unterliegt. Der\nsteuerbegründende Tatbestand musste noch nicht in allen Richtungen\nabgeklärt sein; er musste lediglich im wesentlichen festgelegt sein, damit\ndie Steuerpflichtige weiss, worum es sich handelt, wobei die Steuer noch nicht\neinmal ziffernmässig hätte festgelegt sein müssen. Diesen Anforderungen\nentspricht das Schreiben der ESTV vom 9. Juni 1992 um die Verjährung der\nSteuerforderung rechtswirksam zu unterbrechen, da der steuerpflichtige\nTatbestand der Steuerpflichtigen allgemein mitgeteilt wurde. Auch der\nUmstand, dass der Steuerbetrag in diesem Schreiben zu niedrig bemessen\nbzw. rechtlich nicht zutreffend begründet war, hindert die Unterbrechung der\nVerjährung für den vollen Steuerbetrag nicht.\n\n"}