{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-81--_1997-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004043.pdf?ID=150004043", "Checksum": "1318fb599ba2563a8e66ba820287b84c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:16", "Checksum": "d896eced05d16b82193f0fbe4c9ccfac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r\n\n 14\nVoraussetzungen einer Steuerumgehung gegeben sind (Entscheid des BGer\nvom 15. Dezember 1994 in Sachen S.-W. AG, publiziert in ASA 64 S. 493 ff. und\nin der Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF] 1996, S. 423 ff.).\nEs entspricht konstanter Lehre und Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer\nverrechnungssteuerpflichtigen Leistung auch im Fall eines Mantelhandels\nangenommen wird (Höhn, a.a.O., S. 407, § 28 Rz. 11; Cagianut/Höhn, a.a.O.,\nS. 470; Pfund, a.a.O., S. 113 f. Rz. 3.48; Stockar, a.a.O., Fallbeispiel 3, S. 92 f.). Der\nMantelhandel wird steuerrechtlich wie eine Liquidation mit anschliessender\nNeugründung behandelt, wobei die zu diesem Tatbestand bestehende\nRechtsprechung vom BGer verschiedentlich bestätigt wurde (ASA 55\nS. 649 f. E. 2a, mit Hinweisen). Als steuerbarer Liquidationsüberschuss gilt\ndemnach jener Betrag, den die Aktionäre beim Verkauf der Aktien über ihre\nAnteile am Grundkapital hinaus als Kaufpreis erhalten. Unerheblich für die\nBesteuerung einer geldwerten Leistung ist, ob die handelnden Organe eine\nSteuerumgehung beabsichtigt haben (ASA 64 S. 496 f.; vgl. auch Pfund, a.a.O.,\nS. 119 Rz. 3.55 betreffend die «verdeckte Gewinnausschüttung»).\nDas BGer hat früher den Mantelhandel immer als einen Anwendungsfall\nder Steuerumgehung betrachtet. Zwar hat es in seinem - soweit ersichtlich -\nletzten Entscheid zur Frage des Mantelhandels bei der Verrechnungssteuer\n(ASA 55 S. 646 ff.) nicht ausdrücklich auf das Steuerumgehungskonzept\nBezug genommen. Andererseits hat es aber auch keine Änderung seiner\nbisherigen Rechtsprechung vorgenommen und insbesondere auch auf seinen\nfrüheren Entscheid (ASA 52 S. 649 ff.) verwiesen, wo eine Steuerumgehung\nausdrücklich vorausgesetzt wurde. Die ESTV geht denn auch selber davon\naus, dass eine Steuerumgehung vorliegen muss (vgl. Einspracheentscheid\nvom 28. Mai 1996, S. 6 E. 2d; Vernehmlassung vom 12. September 1996,\nS. 6 E. 6a), was die Beschwerdeführerin denn auch veranlasst hat, ihre\nArgumentation entsprechend aufzubauen. Der Grund dafür, dass der\nMantelhandel bisher - im Unterschied zu anderen Fällen von geldwerten\nLeistungen - als Anwendungsfall der Steuerumgehung angesehen wurde,\ndürfte darin liegen, dass beim Mantelhandel dem verkaufenden Aktionär\neben nicht die Aktiengesellschaft, deren Aktien übertragen werden, sondern\nein - meistens ihm nahestehender - Dritter eine Leistung erbringt. Die\nQualifikation der Kaufpreiszahlung durch den Aktienerwerber als «Ertrag der\nvon einem Inländer ausgegebenen Aktien» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b\nVStG geht denn auch wesentlich über die Behandlung von Leistungen der\nGesellschaft als geldwerte Leistungen im Sinne dieser Bestimmung hinaus.\nAus dem Entscheid in ASA 64 S. 493 ff. folgt dies jedenfalls nicht unmittelbar,\ndenn dieser betrifft klarerweise eine «Zuwendung der Gesellschaft» (vgl. ASA\n64 S. 496 E. 2b). Demnach gelangt die SRK zur Auffassung, dass (abgestützt\nauf den Entscheid des BGer ASA 64 S. 493 ff.) auch beim Mantelhandel die\nZulässigkeit der «wirtschaftlichen Betrachtungsweise» nicht davon abhängig\nist, ob die Voraussetzungen für die Steuerumgehung gegeben sind.\nc. Bei der Ermittlung des massgebenden steuerbaren\nLiquidationsüberschusses ist auf denjenigen Betrag abzustellen, den ein\nAktionär beim Verkauf der Aktien über seine Anteile am Grundkapital hinaus\nals Kaufpreis erhält (vgl. Pfund, a.a.O., S. 110, Rz. 3.42). Muss der steuerbare\nLiquidationsüberschuss ermittelt werden, so sind die Aktiven nicht zum\nBuchwert und auch nicht zum Liquidationswert, sondern zum Verkehrswert\neinzusetzen; soweit sie versilbert werden, ist der erzielte Erlös massgebend,\n\n"}