{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-81--_1997-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004043.pdf?ID=150004043", "Checksum": "1318fb599ba2563a8e66ba820287b84c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:16", "Checksum": "d896eced05d16b82193f0fbe4c9ccfac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r\n\n 13\nbis heute nicht bezahlt hat, wird sie grundsätzlich verzugszinspflichtig. Der\nVerzugszins läuft allerdings nicht bereits vom Datum der Ausfertigung der\nMahnung an, sondern vom Datum der Zustellung.\n4. Die Beschwerdeführerin vertritt weiter die Auffassung, dass auch keine\nVerrechnungssteuerpflicht gegeben sei.\na. Die Verrechnungssteuerforderung verjährt gemäss Art. 17 Abs. 1\nVStG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden\nist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der\nSteuerforderung von Seiten des Steuerpflichtigen sowie durch jede auf\nGeltendmachung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung, die einem\nSteuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt\ndie Verjährung von neuem (Art. 17 Abs. 3 VStG). Ein in der Praxis wichtiger\nUnterbrechungsgrund ist die briefliche Geltendmachung des Steueranspruchs\nim Kontrollverfahren. Der Steueranspruch ist geltend gemacht, sobald\ndie ESTV dem Abgabepflichtigen unzweideutig, wenn auch provisorisch,\nmitteilt, dass nach ihrer Auffassung ein bestimmt bezeichneter Tatbestand\nder Steuer unterliege; nicht nötig ist, dass der Tatbestand bereits nach allen\nRichtungen abgeklärt und die Steuer ziffernmässig festgesetzt ist. Mit jeder\nUnterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von fünf Jahren neu zu laufen;\ndas VStG kennt keine absolute Verjährung der Steuerforderung. Blosse\nUntersuchungsmassnahmen der ESTV (Einforderung von Belegen oder\nvon Auskünften über bestimmte Rechnungsposten, Prüfen der Bücher,\nBesprechung zwischen dem Steuerpflichtigen und einem Beamten der\nESTV) bereiten die Geltendmachung des Steueranspruchs erst vor und\nvermögen die Verjährung nicht zu unterbrechen. Ist ein die Steuerpflicht\nbegründender Tatbestand dem Steuerpflichtigen angegeben worden, so\nwird die Verjährung auch dann für den vollen Steuerbetrag unterbrochen,\nwenn der nachgeforderte Betrag zunächst zu niedrig bemessen oder wenn\ndie Steuerforderung rechtlich nicht zutreffend begründet worden ist (vgl.\nW. Robert Pfund, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel 1971,\nS. 461 ff., Rz. 4.1 ff., mit Hinweisen). Etwas anderes ergibt sich auch nicht\naus Art. 11 Abs. 2 und 3 sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom\n22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0).\nb. Geldwerte Leistungen einer Aktiengesellschaft an ihre Aktionäre\nunterliegen der Verrechnungssteuer (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG in Verbindung\nmit Art. 20 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966\nzum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer [VStV], SR 642.211). Als\ngeldwerte Leistung gilt dabei jene Leistung, die sich ausschliesslich oder\nvorwiegend aus dem Beteiligungsrecht erklären lässt und die nicht eine\nRückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am\neinbezahlten Grundkapital darstellt. Als geldwerte Leistung gilt auch der\nbei einer Gesellschaftsliquidation erzielte Liquidationsüberschuss (vgl. Art. 20\nVStV). Bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG sind die Steuerbehörden\nnicht strikte an die zivilrechtliche Gestaltung gebunden; vielmehr haben sie\nden Sachverhalt entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen.\nBei steuerrechtlichen Normen, die an wirtschaftliche und nicht vorab an\nzivilrechtliche Gegebenheiten anknüpfen, ist die Zulässigkeit der sogenannten\n«wirtschaftlichen Betrachtungsweise» zudem nicht davon abhängig, ob die\n\n"}