{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-81--_1997-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004043.pdf?ID=150004043", "Checksum": "1318fb599ba2563a8e66ba820287b84c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:16", "Checksum": "d896eced05d16b82193f0fbe4c9ccfac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r\n\n 12\nErträge nur mehr aus neutralen Erträgen (Zinserträgen) bestehen, kann\nwirtschaftlich nicht mehr anders denn als Gesellschaft bezeichnet werden, die\nfaktisch liquidiert wurde. Führen die wirtschaftlichen Indizien zum klaren\nSchluss, dass eine faktische Liquidation gegeben ist, so treten die formalen\nGegebenheiten wie die Statutenänderung mit Zweckänderung, Reaktivierung\nder Unternehmung nach erfolgter Änderung der Besitzverhältnisse und des\nVerwaltungsrates vor diesen tatsächlichen Verhältnissen in den Hintergrund.\nBei einer Beurteilung darf dabei nicht nur auf die Aktivseite der Bilanz\nabgestellt werden, wie es die Beschwerdeführerin tut, sondern es sind alle\nUmstände, insbesondere auch die effektive Tätigkeit der Unternehmung, wie\nsie sich in der Erfolgsrechnung manifestiert, zu berücksichtigen.\nAuch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es sich beim Verkauf\nder Aktien der Beschwerdeführerin von der B AG an K. lediglich um eine\nUmschichtung im Vermögen von K. gehandelt habe, da er zum Zeitpunkt des\nVerkaufs im Besitz sämtlicher Aktien der B AG gewesen sei, die wiederum\nalle Aktien der Beschwerdeführerin hielt, ist nicht stichhaltig. Da bei\nder Stempelsteuer (Emissionsabgabe) die Eigentumsübertragung von\nBeteiligungsrechten besteuert wird, ist einzig und allein der Vorgang der\n(zivilrechtlichen) Handänderung selbst der Auslöser für die Besteuerung.\nDieser Überlegung entspricht auch die von der ESTV gehandhabte Praxis,\nwonach der Handel eines Aktienmantels innerhalb eines Konzerns\nder Emissionsabgabe unterliegt. Die Beschwerdeführerin kann daher\nvon der durch K. - aus seiner Sicht - seinerzeit ausgeübten indirekten\nKontrolle der Beschwerdeführerin im Wege der B AG nichts für sich\nableiten. K. wollte im übrigen offensichtlich im Rahmen einer von ihm\nbeabsichtigten Umstrukturierung «seiner Unternehmen» sämtliche Aktien\nder Beschwerdeführerin selbst direkt kontrollieren und nicht nur indirekt\nim Wege der B AG. Im Hinblick auf die geplante Veräusserung der Aktien\nder B AG beabsichtigte K. die (direkte) Kontrolle über die Aktien der\nBeschwerdeführerin zu übernehmen, so dass selbst aus wirtschaftlicher\nSicht dieser Vorgang als Handänderung anzusehen ist. Die Stempelsteuer\n(Emissionsabgabe) ist daher geschuldet, wobei auch die Berechnung der Höhe\nder Steuer durch die ESTV zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.\nGemäss Art. 29 StG (in der hier massgebenden Fassung) sind Steuerbeträge, die\n15 Tage nach behördlicher Mahnung noch ausstehen, von der Mahnung an zu\nverzinsen. Die ESTV hat die Beschwerdeführerin mit der Steuerrechnung\nvom 9. Juni 1992 darauf aufmerksam gemacht, dass die geschuldeten\nSteuerbeträge innert 30 Tagen zu bezahlen seien. Nachdem keine Zahlung\nseitens der Beschwerdeführerin erfolgte, wurde der damalige Vertreter der\nBeschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. November 1992 per Einschreiben\ngemahnt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die fällig gewordenen\nSteuerbeträge, die 15 Tage nach behördlicher Mahnung noch ausstehen, von\nder Mahnung an zu verzinsen sind. Damit ist die Beschwerdeführerin im\nSinne von Art. 29 StG gemahnt worden. Weil sie den ausstehenden Betrag\n\n"}