{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-81--_1997-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004043.pdf?ID=150004043", "Checksum": "1318fb599ba2563a8e66ba820287b84c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:16", "Checksum": "d896eced05d16b82193f0fbe4c9ccfac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r\n\n 11\nausstehender Stempelabgaben (AS 1990 1017) vom 1. Juli 1990 bis\n31. Dezember 1996 6% und gemäss der neuen Verordnung vom 29. November\n1996 (SR 641.153) seit dem 1. Januar 1997 5%.\n3.a. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass (zivilrechtlich) sämtliche Aktien\nder Beschwerdeführerin zum Buchwert von Fr. 680 000.- von der B AG an K.\nübertragen wurden. Buchhalterisch wurden dabei sowohl die Beteiligung an\nder Beschwerdeführerin wie auch die damit verbundene Kaufpreisschuld\nüber das Kontokorrent-Konto von K. ausgebucht. Bereits damit haben die\nParteien den zivilrechtlichen Eigentumsübergang vollzogen, wobei betreffend\ndie Stempelsteuern die Frage offen gelassen werden kann, wie die im gleichen\nZeitraum erfolgte Schuldübernahme einer Schuld der B AG von Fr. 732 038.55\nbei der Beschwerdeführerin durch K. rechtlich zu bewerten ist. Die formellen\nAnforderungen, welche an eine (zivilrechtliche) Handänderung im Sinne von\nArt. 5 Abs. 2 Bst. b StG gestellt werden, sind damit vollumfänglich erfüllt.\nb. Mit Bezug auf die wirtschaftliche Liquidation ist davon auszugehen, dass\ndie Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt Ende 1987 in ihrer Bilanz\nunter den Aktiven Maschinen, Werkzeuge und Formen sowie Einrichtungen\nmit je Fr. 1.- und daneben ein Darlehen gegenüber der Muttergesellschaft\nB AG über Fr. 732 038.55 bilanziert hatte. Auf der Passivseite werden\nEigenkapitalpositionen von insgesamt Fr. 732 041.55 ausgewiesen. Die\nErfolgsrechnung weist auf der Ertragsseite als einzige Position Zinsen\nim Umfange von Fr. 41 564.- aus. Die diesem Ertrag gegenüberstehenden\nAufwendungen von Fr. 500.- (Verwaltungskosten) bzw. Fr. 5472.25 (Steuern)\nführen zu einem Reingewinn im Jahre 1987 von Fr. 35 591.75. Die Bilanz für\ndas Jahr 1986 bzw. die Erfolgsrechnung für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis\n31. Dezember 1986 zeigen das gleiche Bild. In den früheren Jahren (1982\nbis 1985) werden neben Mietaufwendungen auch noch Abschreibungen auf\nMaschinen und geringfügige Lohnkostenanteile verbucht. Die Erlösseite weist\ndagegen nur neutrale Erträge auf, konkret weder Erlöse aus Produktions- noch\naus Handelstätigkeit. Demgegenüber verbuchte die Gesellschaft noch vor der\nStillegung der geschäftlichen Aktivitäten, das heisst in den Jahren 1980 Erlöse\nim Umfang von Fr. 1,46 Mio., Fr. 1,39 Mio. im Jahr 1979 bzw. Fr. 1,231 Mio. im\nJahr 1978.\nDie ESTV geht aufgrund dieser Tatsachen zu Recht davon aus, dass die\nBeschwerdeführerin im Zeitpunkt der Handänderung wirtschaftlich in liquide\nForm gebracht war bzw. faktisch liquidiert worden ist.\nc. Daran ändern auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, die\ninsbesondere einwendet, dass die Gesellschaft über Aktiven (Maschinen)\nverfügt habe, auf welchen noch beträchtliche stille Reserven vorhanden\ngewesen seien, dass man zu keiner Zeit eine Entleerung bzw. Versilberung\nder wirtschaftlichen Substanz angestrebt habe, und dass auch aufgrund der\nunentgeltlichen Überlassung der Maschinen an die Muttergesellschaft (B AG)\nbzw. der Höhe des Kaufpreises nicht auf die von der ESTV angenommene\nInaktivität der Beschwerdeführerin geschlossen werden könne.\nEntscheidend für die Annahme einer faktischen Liquidation sind im\nvorliegenden Falle die wirtschaftlichen Indizien, die hierfür sprechen.\nEine Produktionsgesellschaft, die ihre Kerntätigkeit, mithin die Produktion\nvon Gütern, einstellt, deren Aktivseite in der Bilanz zum überwiegenden\nTeil aus nicht mehr im Betrieb investierten Aktiven besteht und deren\n\n"}