{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-81--_1997-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004043.pdf?ID=150004043", "Checksum": "1318fb599ba2563a8e66ba820287b84c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:16", "Checksum": "d896eced05d16b82193f0fbe4c9ccfac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r\n\n 10\nBöckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 834, Rz. 1580a, S. 1046,\nRz. 1962c; Theo Guhl / Alfred Kummer / Jean Nicolas Druey, Das Schweizerische\nObligationenrecht, 8. Aufl., Zürich 1991, S. 633).\nIm gleichen Sinn äussert sich auch die in der Rechtsprechung konkretisierte\nPraxis. Sie geht davon aus, dass die Umstände aus wirtschaftlicher Sicht\nfür die Neugründung einer Gesellschaft und nicht für deren Weiterführung\nsprechen, wenn neben den rein formalen Kriterien (wie Sitzverlegung, Zweckund Namensänderung, Wechsel im Verwaltungsrat) auch wirtschaftliche\nIndizien für eine faktische Liquidation sprechen. So ist ein Mantelhandel\nstets dann zu bejahen, wenn die Aktionäre die Aktiven in liquide Form\ngebracht haben, danach aber nicht zur Auflösung der Gesellschaft schreiten,\nsondern die Aktien der wirtschaftlich liquidierten Gesellschaft veräussern\n(Stockar/Hochreutener, a.a.O., Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG, Rz. 3).\nc. Zusammenfassend gilt als Mantelhandel typischerweise die Veräusserung\nvon Beteiligungen an Gesellschaften, die wirtschaftlich liquidiert oder\nin liquide Form gebracht worden sind, wobei sie zum einen ihren\nGeschäftsbetrieb eingestellt, zum anderen aber - ohne formell gefassten\nund im Handelsregister eingetragenen Auflösungsbeschluss - ihre Aktiven\nliquidiert haben. Nach erfolgtem Mantelerwerb werden regelmässig Zweck\nund Firma der Gesellschaft geändert und der Verwaltungsrat ausgewechselt\n(Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts [BGer] vom 5. Mai 1993 in\nSachen S. Treuhand AG, publiziert in ASA 62 S. 628 ff., insbesondere S. 631,\nmit Hinweisen auf die Literatur). Es geht in solchen Fällen im wesentlichen\ndarum, zu verhindern, dass zwecks Umgehung der bei der Neugründung\nanfallenden Emissionsabgabe (sowie weiterer Kosten und gegebenenfalls\nSteuern) die Aktien stillgelegter Aktiengesellschaften bei der Inbetriebnahme\neiner Gesellschaft mit verändertem Gesellschaftszweck verwendet werden\n(ASA 62 S. 630). Der Tatbestand des Mantelhandels ist nach anerkannter Lehre\nmithin dann erfüllt, wenn die massgeblich an einer Gesellschaft Beteiligten\nihre Gesellschaft aufgeben, den Betrieb einstellen und ihre Beteiligungsrechte\nveräussern. Die faktisch liquidierte Gesellschaft zeichnet sich in der Praxis\ndurch folgende Wesensmerkmale aus: Die Gesellschaft hat ihre Kernbereiche\nabgestossen, ohne die eine Fortführung der Geschäftstätigkeit erschwert oder\nnicht mehr sinnvoll ist; die Aktivseite der Bilanz besteht zum überwiegenden\nTeil aus nicht mehr im Betrieb investierten Aktiven bzw. sie zeigt nach\ndem Desinvestitionsvorgang das Bild, das eine in Liquidation stehende\nGesellschaft kennzeichnet; der Veräusserungserlös ist nicht für Reinvestitionen\nim weiteren Tätigkeitsbereich der Gesellschaft bestimmt, sondern wird\nentweder als nichtbetriebliche Finanzanlage verwaltet oder an die Beteiligten\nverteilt (vgl. Böckli, a.a.O., S. 1047, Rz. 1962c; Thomas Hilty, Die Besteuerung\ngeldwerter Leistungen, Diss. St. Gallen, 1988, S. 268 f.).\nd. Nach Art. 29 StG (in der hier massgebenden Fassung) sind fällig gewordene\nStempelsteuern, die 15 Tage nach behördlicher Mahnung noch ausstehen,\nzu den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzten Sätzen\nvom Zeitpunkt der rechtsgenüglich erfolgten Mahnung zu verzinsen. Der\nmassgebende Zinssatz betrug gemäss der Verordnung des Eidgenössischen\nFinanzdepartements (EFD) vom 30. April 1990 über die Verzinsung\n\n"}