{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-81--_1997-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004043.pdf?ID=150004043", "Checksum": "1318fb599ba2563a8e66ba820287b84c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:16", "Checksum": "d896eced05d16b82193f0fbe4c9ccfac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r\n\n 7\nmehr zu eröffnen, zu betreiben oder sich an einem solchen Unternehmen\nin irgendeiner Form zu beteiligen. Für den Fall des Verstosses sei eine\nKonventionalstrafe in beträchtlicher Höhe vereinbart worden.\nI. Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 1996 wurde die Einsprache der Y\nAG vom 28. April 1993 abgewiesen und eine Verrechnungssteuerpflicht von\nFr. 297 251.-, eine Emissionsabgabe von Fr. 21 321.- sowie Betreibungskosten\nvon Fr. 158.- und eine Verzugszinspflicht von 6% seit dem 9. November 1992\nfestgestellt. In den Erwägungen wird dargelegt, weshalb die Einsprecherin im\nfraglichen Zeitpunkt faktisch liquidiert gewesen sei und die Voraussetzungen\ndes Mantelhandels erfüllt seien. In der Begründung wurde ausgeführt,\nweshalb auf das Reinvermögen gemäss Bilanz per 31. Dezember 1987\nabgestellt werde und warum die Voraussetzungen für die Gewährung\ndes Meldeverfahrens vorliegendenfalls nicht erfüllt seien. Des weiteren\nwurde dargestellt, dass im Falle der Unmöglichkeit der Überwälzung der\nVerrechnungssteuer auf die Begünstigte (B. AG) infolge Konkurses der\nNettobetrag des Liquidationsüberschusses von Fr. 552 038.- ins Hundert\naufzurechnen sei, woraus sich ein Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 297 251.-\nergebe (35% von Fr. 849 289.-).\nJ. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Mai 1996 führt die Y AG\n(Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Juni 1996 Beschwerde bei\nder Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK). Sie beantragt darin\ndie vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheides betreffend\nEmissionsabgaben, Verrechnungssteuern, Betreibungskosten und\nVerzugszinsen; ferner sei die Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes O.\naufzuheben. Im Abweisungsfalle sei die Erledigung der Verrechnungssteuer\nim Meldeverfahren zu bewilligen. In der Begründung wird zu den bisher\nvorgebrachten Argumenten zusätzlich ausgeführt, dass K. durch den Kauf\nsämtlicher Aktien der Y AG von der ihm zu 100% gehörenden B AG nur\neine (formelle) Umschichtung in seinem Vermögen vorgenommen habe.\nWirtschaftlich habe sich keine Änderung der Vermögensverhältnisse ergeben,\nda er vor dem Kauf der Aktien die Y AG indirekt im Wege der B AG vollständig\nunter seiner Kontrolle gehabt hätte. Der Handwechsel der Aktien und die\nSchuldübernahme seien im übrigen nicht im Rahmen einer einheitlichen\nTransaktion, eines einzigen Vertrages, vorgenommen worden; vielmehr\nhandle es sich beim Kauf der Aktien der Y AG durch K. von der B AG einerseits\nund der Übernahme einer Schuld der B AG bei der Y AG durch K. andererseits\num zwei voneinander völlig getrennte Vorgänge bzw. Verträge.\n\n8\nDie ESTV schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 1996 auf\nAbweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. (...)\n2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass kein Mantelhandel im Sinne\ndes StG vorliege und demnach die veranlagte Steuer (Emissionsabgabe) von\n3% bzw. Fr. 21 321.- nicht geschuldet sei.\na. Eine (entgeltliche oder unentgeltliche) Begründung oder Erhöhung\ndes Nennwertes von Beteiligungsrechten unter anderem von Aktien\ninländischer Aktiengesellschaften unterliegt gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG\nder Stempelsteuer von 2% (vor dem 1. Januar 1996 3%). Der Begründung von\nBeteiligungsrechten gleichgestellt sind verschiedene Ersatztatbestände, so\nder Handwechsel der Mehrheit der Aktien an einer inländischen Gesellschaft,\ndie wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist (Art. 5\nAbs. 2 Bst. b StG). In der Praxis findet man diesen Tatbestand unter dem Begriff\n«Mantelhandel». Ein Mantelhandel liegt vor, wenn die massgeblich Beteiligten\nihre Gesellschaft aufgeben, den Betrieb einstellen und ihre Beteiligungsrechte\nan Dritte veräussern, welche sodann eine aktive Unternehmenstätigkeit\nausüben (vgl. Ernst Höhn, Steuerrecht, 7. Aufl., Bern 1993, S. 451 f., § 33\nRz. 11; Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 52, S. 649; Francis\nCagianut / Ernst Höhn, Unternehmenssteuerrecht, 3. Aufl., Bern 1993, S. 469 f.;\nConrad Stockar, Übersicht und Fallbeispiele zu den Stempelabgaben und zur\nVerrechnungssteuer, 2. Aufl., Basel 1993, S. 16, Ziff. 3.11 f. sowie Fallbeispiel 3,\nS. 53 f. und S. 92 f.).\nDie Voraussetzungen, die in Art. 5 Abs. 2 Bst. b. StG genannt werden, bedürfen\nder Auslegung. Das Ziel jeder Auslegung besteht darin, Sinn und Zweck des zur\nDiskussion stehenden Rechtssatzes als Ganzes zu erkennen. Als massgebendes\nKriterium dazu dienen neben dem Wortlaut der Norm vor allem die\nsystematische Eingliederung, die Entstehungsgeschichte und der Zweck\nderselben (Höhn, a.a.O., S. 92 ff., § 3 Rz. 43 ff.; Ernst Blumenstein / Peter Locher,\nSystem des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich, 1995, S. 23 ff.). Für das Steuerrecht\nist - neben den allgemeinen methodischen Prinzipien - die enge Beziehung\nzum Zivilrecht von besonderer Bedeutung (Blumenstein/Locher, a.a.O.,\nS. 23). Anders verhält es sich dort, wo das Steuerrecht mit «steuerrechtlichen\nWirtschaftsbegriffen» operiert. Diese sind nach wirtschaftlichen Kriterien\nauszuleuchten (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 31 ff. und die dort zitierte\nJudikatur; Höhn, a.a.O., S. 96, § 3 Rz. 50 und ASA 53 S. 441). Mit Bezug auf\ndie Auslegung der Emissionsabgabe gilt es im weiteren zu beachten, dass es\nsich bei dieser um eine Rechtsverkehrssteuer handelt, die ohne Rücksicht auf\ndie persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und auf ihre Motive geschuldet\nist, sobald der vom Gesetz bezeichnete Tatbestand erfüllt ist. Entsprechend\ndem formalen Charakter der Abgabe ist der eine Abgabepflicht auslösende\nVorgang für sich allein zu betrachten (ASA 58 S. 716 E. 2, 61 S. 832 f. E. 5c;\nConrad Stockar, Der Erlass der eidgenössischen Emissionsabgabe, in: der\n\n"}