{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-81--_1997-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004043.pdf?ID=150004043", "Checksum": "1318fb599ba2563a8e66ba820287b84c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:16", "Checksum": "d896eced05d16b82193f0fbe4c9ccfac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r\n\n 6\nentschieden werden. Die Bewilligung des Meldeverfahrens setze das Bestehen\nder Steuerpflicht voraus. Weiter wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen\nfür die Anwendung des Meldeverfahrens vorliegendenfalls nicht erfüllt seien.\nNachdem die Leistungsempfängerin infolge Konkurs im Handelsregister\n(Publikation im SHAB vom 9. Februar 1993) gelöscht worden sei, sei eine\nÜberwälzung der Verrechnungssteuer heute nicht mehr möglich. Dies führe\ndazu, dass in der Unterlassung der Überwälzung eine weitere geldwerte\nLeistung liege, was zur Prüfung der Frage führe, ob der ausgerichtete\nLiquidationsüberschuss somit einen um die Steuerbelastung von 35%\ngekürzten Nettobetrag, also 65% der steuerbaren Bruttoleistung, darstelle.\nH. Innert erstreckter Frist führte die Y AG in der Eingabe vom 14. Februar\n1996 aus, dass nach wie vor daran festgehalten werde, dass kein Mantelhandel\nvorliegen würde. K. hätte ursprünglich geplant, im Sinne einer vertikalen\nTrennung die Produktionsstufen auf zwei verschiedene Unternehmen\nzu verteilen, wobei die Fabrikationstätigkeit selbst durch die B AG hätte\nwahrgenommen werden sollen, während die Handelstätigkeit durch die Y AG\nhätte ausgeübt werden sollen. Bei der organisatorischen Realisierung dieses\nVorhabens sei es durch die Trennung der Arbeitsgebiete zu grossen internen\nProblemen gekommen, so dass sich K. entschlossen habe, sich nur noch auf\ndie Produktion zu konzentrieren und die Handelstätigkeit aufzugeben. Da\ndie Produktionsfaktoren (Maschinen, Einrichtungen, etc.) im Besitz der Y AG\ngewesen seien, unter deren Namen auch produziert worden sei, hätte K. zu\neinem geeigneten Zeitpunkt die Y AG aus der B AG herauslösen wollen. Die\nB AG sollte dann in der Folge verkauft werden, um die erlösten Mittel für\nweitere Investitionen einzusetzen. Bis zum Zeitpunkt der geplanten Trennung\nper Ende 1987 sollte nur eine der beiden Firmen Produktion und Handel\nweiterführen, wobei es auf der Hand gelegen sei, diese Tätigkeiten bei der B\nAG zu konzentrieren, da dieses Unternehmen bei den Abnehmern der Waren\nentsprechend bekannt gewesen sei. Die im Eigentum der Y AG stehenden\nProduktionsfaktoren seien in der Folge der B AG vorübergehend ausgeliehen\nworden, dies seit Anfang 1987.\nK. hätte grundsätzlich die Absicht verfolgt, mit der im Markt eingeführten\nProduktionsfirma Y AG neuerlich in der Kunststoff- und Metallwarenbranche\nzu expandieren. Es hätte keinen Sinn gemacht, zuerst diese bekannte\nProduktionsfirma zu liquidieren und anschliessend eine neue Firma mit\nderselben Geschäftstätigkeit aufzubauen, auch wenn eine Liquidation der\nY AG für K. wahrscheinlich steuerlich günstiger ausgefallen wäre. Diese\nVorgehensweise entspreche durchaus der wirtschaftlichen Realität und\nkönne weder als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich bezeichnet\nwerden. Der Aktienkauf der Aktien der Y AG durch K. von der B AG sei keine\nSteuerumgehung, da diese Transaktion K. mehr Steuern gekostet hätte, als er\nmittels eines Mantelhandels hätte einsparen können. Die Y AG sei nach dem\nKauf aller Aktien dieser Gesellschaft durch K. von der B AG nicht (faktisch)\nliquidiert worden. Der Umstand, dass die Y AG in der Folge die Produktion\nselbst nicht mehr aufgenommen habe, sei darauf zurückzuführen, dass\nK. wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustandes und des Fehlens\neines Firmennnachfolgers mit Kaufvertrag vom 4. November 1988 die ihm\ngehörenden sämtlichen Aktien an der B AG an die C-Holding AG (in Gründung)\nverkauft habe. Gleichzeitig habe sich K. persönlich verpflichten müssen, ab\nder Übertragung der Aktien kein eigenes Geschäft in derselben Branche\n\n"}