{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-81--_1997-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004043.pdf?ID=150004043", "Checksum": "1318fb599ba2563a8e66ba820287b84c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:16", "Checksum": "d896eced05d16b82193f0fbe4c9ccfac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r\n\n 5\nIn der Folge erliess die ESTV am 30. März 1993 einen förmlichen Entscheid,\nmit welchem die steuerbaren Beträge von Fr. 21 321.- (Emissionsabgabe) und\nFr. 175 000.- (Verrechnungssteuer) sowie Fr. 158.- Betreibungskosten gemäss\nAbgabe- und Steuerrechnung vom 9. Juni 1992 bestätigt wurden.\nG. Gegen diesen Entscheid erhob die Y AG am 28. April 1993 frist- und\nformgerecht Einsprache und verlangte die Aufhebung der verfügten\nSteuerbeträge. Eventualiter wurde die blosse Erhebung der Emissionsabgabe\nbzw. Erledigung der Verrechnungssteuer im Meldeverfahren verlangt.\nZur Begründung wurde eine ungenügende Motivierung des förmlichen\nEntscheides der ESTV geltend gemacht. Weiter wurde darauf hingewiesen,\ndass zwar unbestritten sei, dass es sich bei der Y AG um eine inaktive\nGesellschaft gehandelt habe, was aber noch lange nicht bedeute, dass\ndiese in liquide Form gebracht worden sei. Nur wenn diese Voraussetzung\nerfüllt sei, könne ein Mantelhandel angenommen werden. Die Y AG habe\naber im massgeblichen Zeitpunkt über Produktionsmaschinen verfügt,\ndie zwar abgeschrieben gewesen seien; auf dem Buchwert hätten aber\nstille Reserven bestanden. Im übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb als\nmassgebliche Bemessungsgrundlage für die Emissionsabgabe auf das\nReinvermögen abgestellt werde, allenfalls könne die Emissionsabgabe\nnur auf dem Aktienkapital (Nominalbetrag) erhoben werden. Wenn die\nVerrechnungssteuer wider Erwarten dennoch erhoben würde, so bestehe\nein Anspruch auf die Anwendung des Meldeverfahrens.\nIn der Folge teilte die ESTV am 11. September 1995 im Sinne einer reformatio\nin peius und unter Einräumung des rechtlichen Gehörs eine Neuberechnung\ndes geschuldeten Verrechnungssteuerbetrages mit. Diese Neufestlegung des\nVerrechnungssteuerbetrages durch die ESTV basierte auf der Rechtsansicht,\nwonach K. als Kaufpreis für den Kauf der Aktien der Y AG von der B AG\neine Schuld der B AG bei der Y AG im Betrag von Fr. 732 038.- übernommen\nhabe. Dieser Betrag von Fr. 732 038.- sei als Basis für die Berechnung der\nVerrechnungssteuer heranzuziehen. Abzüglich Fr. 180 000.- (Nominalwert\nder Aktien der Y AG) ergebe sich ein steuerbarer Liquidationsüberschuss von\nFr. 552 038.-; davon 35% Verrechnungssteuer errechne sich auf den Betrag von\nFr. 193 213.-.\nMit Eingabe vom 11. Oktober 1995 verlangte der Vertreter der Y AG erneut\ndie Erledigung der Verrechnungssteuer im Meldeverfahren und machte\ngeltend, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch darauf bestehe.\nNachdem aufgrund einer schweren Krankheit des damaligen Vertreters beider\nGesellschaften heute nicht mehr festgestellt werden könne, ob das hierfür\nnotwendige Formular eingereicht worden sei, ersuche man um Zustellung\ndesselben, sofern sich dieses nicht bei den Akten der ESTV befinde.\nIn der Folge teilte die ESTV mit Schreiben vom 26. Oktober 1995 mit, dass die\nVerrechnungssteuerpflicht auf Gesuch hin mit dem Meldeverfahren erledigt\nwerden könne, was aber eines förmliches Gesuchs sowie des Bestehens der\nhierfür notwendigen subjektiven und objektiven Voraussetzungen bzw.\nder Anerkennung der Steuerpflicht oder des Eintritts der Rechtskraft des\ndie Steuer begründenden Entscheides bedürfe. Da zum gegenwärtigen\nZeitpunkt die Steuerpflicht durch die Y AG bestritten werde und mithin\nder Entscheid der ESTV vom 30. März 1993 noch nicht rechtskräftig sei,\nkönne über die Anwendung des Meldeverfahrens noch nicht endgültig\n\n"}