{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-81--_1997-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004043.pdf?ID=150004043", "Checksum": "1318fb599ba2563a8e66ba820287b84c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:16", "Checksum": "d896eced05d16b82193f0fbe4c9ccfac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r\n\n 4\nAG) persönlich übernommen. Diese Schuld sei über das Kontokorrent-Konto\nvon K. bei der B AG ausgebucht worden. Gleichzeitig legte der Vertreter\ndiverse Kontenblätter der ESTV vor.\nE. In einem Brief vom 9. Juni 1992 an den Vertreter beider Gesellschaften\nhält die ESTV fest, dass die B AG per 31. Dezember 1987 bzw. 1. Januar 1988\nalle Aktien der Y AG zum Buchwert von Fr. 680 000.- an K übertragen habe.\nNachdem die Y AG zum damaligen Zeitpunkt inaktiv gewesen sei, unterliege\ndiese Transaktion als sogenannter Mantelhandel den Stempelabgaben\n(Emissionsabgabe) und der Verrechnungssteuer. Die Emissionsabgabe\ngemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über\ndie Stempelabgaben (StG, SR 641.10) zum Steuersatz von 3% wurde mit\nFr. 21 321.- veranlagt, die Verrechnungssteuer gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b\nVStG auf Fr. 175 000.- festgesetzt. Die Verrechnungssteuer wurde durch\ndie ESTV dadurch errechnet, als der Buchwert der Aktien der Y AG, der\nin der Bilanz der B AG mit Fr. 680 000.- eingetragen war, als Wert dieser\nAktien bzw. Kaufpreis herangezogen wurde. Von diesem Betrag wurde der\nNominalwert (Fr. 180 000.-) der Aktien der Y AG in Abzug gebracht, sodass\nsich nach Ansicht der ESTV ein steuerbarer Liquidationsüberschuss von\nFr. 500 000.- ergeben hätte. Bei einem Steuersatz von 35% errechnete die ESTV\neine Steuerforderung an Verrechnungssteuer von Fr. 175 000.-. Die gesamte\nSteuerforderung belief sich demnach auf Fr. 196 321.-. Gleichzeitig erfolgte\nder Hinweis, dass die Verrechnungssteuer gestützt auf Art. 14 Abs. 1 VStG auf\ndie Leistungsbegünstigte B AG zu überwälzen sei und dass auf Gesuch hin die\nMöglichkeit bestehe, die Steuerpflicht durch Meldung zu erfüllen. Gleichzeitig\nwurde der Vertreter beider Gesellschaften aufgefordert, das vorbereitete\nGesuch betreffend das Meldeverfahren binnen einer Frist von 30 Tagen seit\nErhalt dieses Schreibens unterzeichnet einzureichen.\nF. Der Vertreter beider Gesellschaften machte in einem Schreiben vom\n3. Juli 1992 geltend, dass kein Mantelhandel vorliege, weil die Y AG weder\nliquidiert noch in liquide Form gebracht worden sei, zumal die Gesellschaft\nnebst Aktiv-Darlehen auch noch über Fabrikationsmaschinen und Anlagen\nverfügt habe. Die ESTV verlangte deshalb mit Brief vom 3. August 1992\nverschiedene Angaben zu den Anlagegütern und zur Tätigkeit der Y AG,\nwelche sie trotz Mahnschreiben vom 12. Oktober 1992 bzw. 9. November\n1992 nicht erhielt. In einem Brief vom 9. November 1992 wurde der Vertreter\nbeider Gesellschaften ausserdem aufgefordert, bis längstens 25. November\n1992 die gestellten Fragen zu beantworten oder den gesamten Steuerbetrag\nvon Fr. 196 321.- bis zu diesem Termin zu überweisen. Mit Schreiben vom\n14. Januar 1993 wurde er nochmals aufgefordert, bis spätestens 29. Januar\n1993 die gestellten Fragen zu beantworten oder den gesamten Steuerbetrag zu\nbezahlen. Nachdem der Vertreter beider Gesellschaften auf dieses Schreiben\nnicht reagierte, stellte die ESTV am 26. Februar 1993 ein Betreibungsbegehren\nbeim Betreibungsamt O. Gegen den Zahlungsbefehl vom 2. März 1993 wurde\ndurch die Y AG Rechtsvorschlag ohne Angabe von Gründen erhoben.\n\n"}