{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-11-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-81--_1997-11-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004043.pdf?ID=150004043", "Checksum": "1318fb599ba2563a8e66ba820287b84c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.81 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 19.11.1997 JAAC 62.81 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:16", "Checksum": "d896eced05d16b82193f0fbe4c9ccfac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 19.11.1997 JAAC 62.81 \r\n\nA. Am 16. Juli 1963 wurde die X AG mit dem Sitz in O. gegründet. Sie verfügte\nbei der Gründung über ein voll liberiertes Aktienkapital von Fr. 180 000.-,\neingeteilt in 180 Inhaberaktien zu Fr. 1000.-. Diese Gesellschaft erwarb\nanlässlich der Gründung das Geschäft der Einzelfirma «X» mit Aktiven und\nPassiven gemäss Bilanz vom 31. Dezember 1962. Die X AG bezweckte die\nFabrikation von und den Handel mit Kunststoff- und Metallwaren jeder Art,\nsie kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen und insbesondere\nLiegenschaften erwerben, verwalten und veräussern.\nAnlässlich der Generalversammlung vom 28. November 1980 wurden die\nStatuten geändert. Der Firmenname wurde von X AG in Y AG geändert. Der\nZweck wurde neu auf die Fabrikation von Kunststoff- und Metallwaren\naller Art beschränkt. Gleichzeitig wurden Mutationen im Verwaltungsrat\nvorgenommen.\nB. Am 23. Februar 1976 wurde die A AG mit dem Sitz in Z. gegründet.\nSie verfügte bei der Gründung über ein voll liberiertes Aktienkapital\nvon Fr. 100 000.-, eingeteilt in 100 Namensaktien zu Fr. 1000.-. Diese\nGesellschaft übernahm das unter der Firma «A» in Z. geführte Geschäft gemäss\nÜbernahmebilanz per 1. Januar 1976. Die A AG bezweckte die Verarbeitung\nvon Acrylglas und Polystyrol und Handel mit Feuchtraumleuchten; sie kann\nsich an gleichen und verwandten Unternehmungen beteiligen, Vertretungen\naller Art übernehmen und Grundstücke erwerben und veräussern.\nAnlässlich der Generalversammlung vom 28. November 1980 wurden die\nStatuten geändert. Der Firmenname wurde von A AG in B AG geändert,\nder Sitz wurde von Z. nach O. verlegt. Die Generalversammlung vom\n18. November 1988 änderte erneut die Statuten, die neue Zweckumschreibung\nlautete: Verarbeitung von Acrylglas und Polystyrol und Handel mit\nFeuchtraumelementen; die Gesellschaft kann sich an gleichen oder\nverwandten Unternehmungen beteiligen, Vertretungen aller Art übernehmen\nund Grundstücke erwerben und veräussern; sie kann ferner Kredite gewähren\nund Finanzgeschäfte tätigen sowie in diesem Zusammenhang Pfandleistungen\nerbringen.\n\n3\nMit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Z. vom 14. September\n1992 wurde der Konkurs über die B AG eröffnet. Die Verlautbarung der\nLöschung dieser Gesellschaft im Handelsregister erfolgte im Schweizerischen\nHandelsamtsblatt (SHAB) am 18. Februar 1993.\nC. Sämtliche Aktien der A AG (später: B AG) standen im Eigentum von\nHerrn K., als diese Gesellschaft im Jahr 1977 das Eigentum aller Aktien der\nX AG (später Y AG) erworben hatte. Bei der X AG (bzw. Y AG) handelte es\nsich mithin um die Tochtergesellschaft der A AG (bzw. B AG), die als deren\nMuttergesellschaft zu bezeichnen ist. K. kontrollierte ab diesem Zeitpunkt\nals Alleinaktionär die A AG (bzw. B AG) direkt. Durch das bestehende\nBeteiligungsverhältnis zwischen der Muttergesellschaft (A AG bzw. B AG) an\nder ihr zu 100% gehörenden Tochtergesellschaft (X AG bzw. Y AG) kontrollierte\nK. die X AG (bzw. Y AG) indirekt.\nIn der Bilanz per 31. Dezember 1987 wies die Y AG an Aktiven folgende\nPositionen auf: Maschinen, Werkzeuge und Formen sowie Einrichtungen, je\nFr. 1.-, Darlehen (gegenüber der B AG) Fr. 732 038.55. Weitere Aktiven wurden\nnicht ausgewiesen, sodass die Bilanzsumme Fr. 732 041.55 betrug.\nD. Mit Schreiben vom 25. März 1992 an die Y AG hielt die Eidgenössische\nSteuerverwaltung (ESTV) fest, dass sie aufgrund der ihr zur Verfügung\nstehenden Jahresrechnungen annehmen müsse, dass diese Gesellschaft seit\ndem 1. Januar 1987 keine Tätigkeit mehr ausgeübt habe. Gegebenenfalls\nersuche sie um Bestätigung dieser Tatsache und verlangte gleichzeitig\nverschiedene Unterlagen. Mit Brief vom gleichen Tag an die B AG verlangte\ndie ESTV Auskunft über die Position Beteiligungen, welche mit Fr. 680 000.-\nin der Bilanz zu Buche stand. Nachdem sie auf diese beiden Schreiben\nkeine Antwort erhielt, ersuchte sie mit Zuschriften vom 13. Mai 1992 beide\nGesellschaften unter Bussenandrohung und Hinweis auf Art. 62 Abs. 1 des\nBundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR\n642.21) um Beibringung der angeführten Unterlagen bzw. um Einreichung der\nangeforderten Stellungnahmen.\nIm Antwortschreiben vom 21. Mai 1992 an die ESTV bestätigte der damalige\nVertreter der Y AG, dass seit dem 1. Januar 1987 durch die Y AG weder im Innoch im Ausland eine Tätigkeit ausgeübt worden sei. Weiter wies er darauf\nhin, dass seit dem Jahre 1987 bis zum 30. Juni 1990 keine Bankverbindungen\nmehr bestanden hätten, wobei er die betreffenden Unterlagen (Bankauszüge)\nals Beweis beilegte. In der Begründung machte er weiter geltend, dass die\nFirmen Y AG und B AG, welche beide demselben Aktionär gehörten, auch das\ngleiche Produkt herstellten, weshalb man eine Aufteilung in eine Produktionsund eine Vertriebsgesellschaft ins Auge gefasst habe. Bei der Umsetzung\nhätten sich interne Abwicklungsprobleme ergeben, weshalb man die Y AG\nstillgelegt habe und nur die B AG die Fabrikation und den Handel weiter\nbetrieben hätte.\nDer damalige Vertreter der Y AG vertrat auch die B AG. Er teilte der ESTV in\neinem weiteren Schreiben vom 21. Mai 1992 mit, dass K von der B AG die\nBeteiligung an der Y AG zum Buchwert von Fr. 68 000.- (recte Fr. 680 000.-) per\n31. Dezember 1987 bzw. 1. Januar 1988 übernommen habe. Gleichzeitig habe\nK. die bestehende Schuld von Fr. 732 038.55 (Schuldnerin: B AG; Gläubigerin: Y\n\n"}