Es ist gerade Sinn und Zweck des Grundsatzes von Treu und Glauben, das Vertrauen des Bürgers in eine Falschauskunft eines Beamten und damit in eine an sich dem geltenden Recht widersprechende Ausgangslage zu schützen, was gezwungenermassen in ein Spannungsfeld mit dem Rechtsgleichheitsgebot im Verhältnis zu andern Bürgern führt. Da es im vorlie-genden Fall um eine vergangene, abgeschlossene Zeitperiode geht und das Vertrauen der Beschwerdeführerin nur in bezug auf diese beschränkte Zeit zu schützen ist, überwiegt insofern das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung anderer Steuerpflichtiger ohnehin nicht.