Das vorher aus- und zugestellte Schreiben vom 21. September 1983 ändert am Vertrauensschutz zugunsten der Beschwerdeführerin für die Kontrollperioden 1/87 bis 1/92 nichts. Sodann hält die ESTV dafür, die Interessenabwägung falle zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, denn ihrem Vertrauensschutzinteresse stehe insbesondere das Interesse an der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen entgegen, welches eindeutig überwiege. Diesem Einwand folgend, kämen die Regeln des Vertrauensschutzes praktisch nie zur Anwendung.