10 Beschwerdeführerin für den der Y in Rechnung gestellten Büro-, Werbe- und Versandaufwand zu versteuern seien. Wenn das genannte Schreiben in bezug auf die Steuerbarkeit der fraglichen Leistungen bereits für einen Mitarbeiter der ESTV unklar ist, dann darf das gleiche erst recht für einen Laien wie die Beschwerdeführerin gelten. Die die konkrete Situation betreffende Auskunft wurde durch A. anlässlich der Kontrolle im Jahre 1985 erteilt. Das vorher aus- und zugestellte Schreiben vom 21. September 1983 ändert am Vertrauensschutz zugunsten der Beschwerdeführerin für die Kontrollperioden 1/87 bis 1/92 nichts.