Die ESTV hält entgegen, die ausschlaggebende Auskunft sei der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 21. September 1983 erteilt worden. Darin habe die ESTV darauf hingewiesen, dass die Steuerbemessungsgrundlage der Preis sei, den die Beschwerdeführerin den Endverbrauchern in Rechnung stelle, abzüglich einer allfälligen Provision. Abgesehen davon, dass sich diese schriftliche Auskunft auf das Vorgehen bezieht, einen Teil der Produkte via eine eigene Mitarbeiterin direkt an den Endverbraucher zu liefern und die Auskunft des ehemaligen Inspektors der ESTV demgegenüber - was massgebend ist - die tatsächliche Vertriebsstruktur (nämlich via Y bzw. Z) betraf, hat selbst ein Revisor der ESTV