Er habe damals alle Arbeiten der Beschwerdeführerin für die Y bzw. die Z als nicht der Steuer unterliegend angesehen, weil er sie als interne Leistungen betrachtet habe und für die ESTV kein Steuerausfall entstanden sei. Demzufolge wären bei der (unzutreffenden) Annahme, die fraglichen Leistungen bildeten Bestandteil des Entgelts im Leistungsverhältnis 1, die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (E. 2c hiervor) offensichtlich kumulativ erfüllt. Die ESTV hält entgegen, die ausschlaggebende Auskunft sei der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 21. September 1983 erteilt worden.