deshalb davon abgeraten zu haben, an dieser Abrechnungsweise etwas zu ändern, um eine Anwendung von Art. 8 Abs. 4 WUStB (Steuerumgehung) zu vermeiden. Auf allen Dienstleistungen an die Y bzw. die Z, z. B. bei Werbeund Verpackungsleistungen u. ä., sei seiner Meinung nach die Steuer nicht geschuldet gewesen. Er habe damals alle Arbeiten der Beschwerdeführerin für die Y bzw. die Z als nicht der Steuer unterliegend angesehen, weil er sie als interne Leistungen betrachtet habe und für die ESTV kein Steuerausfall entstanden sei.