A. hat anlässlich der Instruktionsverhandlung der SRK vom 11. Juli 1997 unter Strafdrohung gemäss Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) vollumfänglich an seinem Bestätigungsschreiben vom 14. Januar 1997 festgehalten, demgemäss er erklärte, ihm sei bei seiner Steuerkontrolle im Jahre 1985 die vorliegende Vertriebsstruktur der Beschwerdeführerin in bezug auf die Y bzw. die Z bekannt gewesen. Er hat in glaubwürdiger Weise bestätigt, damals für richtig befunden zu haben, dass die fraglichen «Dienstleistungen» an diese beiden Firmen zu Recht ohne WUST-Zuschläge in Rechnung gestellt worden seien und