b. Im übrigen wäre in Gutheissung des Hauptantrages der Beschwerde die Beschwerdeführerin ohnehin in ihrem Vertrauen auf die Empfehlung des ehemaligen Inspektors der ESTV, A., zu schützen. A. hat anlässlich der Instruktionsverhandlung der SRK vom 11. Juli 1997 unter Strafdrohung gemäss Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) vollumfänglich an seinem Bestätigungsschreiben vom 14. Januar 1997 festgehalten, demgemäss er erklärte, ihm sei bei seiner Steuerkontrolle im Jahre 1985 die vorliegende Vertriebsstruktur der Beschwerdeführerin in bezug auf die Y bzw. die Z bekannt gewesen.