9 Wiederverkäufern einen um 12,8% niedrigeren Rabatt auf demselben Katalogpreis der Waren gewährt hat (entsprechend höher beziffert sich der Nettopreis und die darauf geschuldete Steuer). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin an die Y bzw. die Z steuerbare Engroslieferungen und die Abnehmerinnen sodann - mangels subjektiver Steuerpflicht - nicht zu versteuernde Detaillieferungen an die Konsumenten ausführten.