Belieferte sie dagegen die Konsumenten direkt, schuldete sie - bei einem Rabatt von 9% auf dem Katalogpreis, wie ihn die Y bzw. die Z an die Konsumenten gewährt - Steuern in der Höhe von Fr. 5.31 (Fr. 100.- abzüglich 9% Rabatt = Fr. 91.- ´ 6,2% : 106,2) auf den gleichen Verkaufspreis. Das Steueraufkommen ist demnach bei der von der Beschwerdeführerin gewählten Konstruktion leicht grösser, als wenn sie die Produkte warenumsatzsteuerrechtlich nicht über die selbständigen Y bzw. Z an den Konsumenten liefern würde. Die im Leistungsverhältnis 2 anfallenden Kosten sind demnach durch den gewählten Engrospreis kompensiert.