Sie vergleicht die Steuerbelastung im Fall von Engroslieferungen der Beschwerdeführerin an die Y bzw. die Z mit jener, die im Fall von Direktlieferungen der Beschwerdeführerin an den Konsumenten anfiele. Bei einem angenommenen Verkaufspreis von Fr. 100.- beträgt die von der Beschwerdeführerin geschuldete Steuer Fr. 5.34 (Fr. 100.- abzüglich 37,2% Rabatt = Fr. 62.80 ´ 9,3% : 109,3) auf Engroslieferungen. Belieferte sie dagegen die Konsumenten direkt, schuldete sie - bei einem Rabatt von 9% auf dem Katalogpreis, wie ihn die Y bzw. die Z an die Konsumenten gewährt - Steuern in der Höhe von Fr. 5.31 (Fr. 100.- abzüglich 9% Rabatt = Fr. 91.- ´ 6,2% : 106,2) auf den gleichen Verkaufspreis.