Die Beschwerdeführerin gewährte anerkanntermassen dritten Wiederverkäufern jeweils einen Rabatt von 50% auf dem Katalogpreis, während sie der Y bzw. der Z auf den gleichen Endpreis einen Rabatt von nur 37,2% einräumte. In ihren vom Katalogpreis ausgehenden Berechnungen stellt die ESTV im Einspracheentscheid zutreffend fest, die von der Beschwerdeführerin gewählte Konstruktion zum Absatz der Waren über die Y bzw. die Z stelle keine Steuerumgehung dar. Sie vergleicht die Steuerbelastung im Fall von Engroslieferungen der Beschwerdeführerin an die Y bzw. die Z mit jener, die im Fall von Direktlieferungen der Beschwerdeführerin an den Konsumenten anfiele.