Ist das Steueraufkommen im Fall der vorliegenden Engroslieferungen gleich gross oder grösser als bei der Annahme, dass die Beschwerdeführerin Detaillieferungen direkt an den Konsumenten erbringt, sind die mit dem Leistungsverhältnis 2 zusammenhängenden Kosten für Nebenleistungen durch den Engrospreis an die Y bzw. die Z kompensiert. Diesfalls wären die Entgelte der hier fraglichen Leistungen betragsmässig vollumfänglich dem Leistungsverhältnis 2 zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin gewährte anerkanntermassen dritten Wiederverkäufern jeweils einen Rabatt von 50% auf dem Katalogpreis, während sie der Y bzw. der Z auf den gleichen Endpreis einen Rabatt von nur 37,2% einräumte.