Beschwerdeführerin gewählten Konstruktion zum Absatz der Waren via die Y bzw. die Z im Vergleich zu einem Direktverkauf an den Konsumenten durch sie selbst (Detaillieferung der Beschwerdeführerin; nicht zu verwechseln mit den Detaillieferungen der Y bzw. der Z aufgrund des Reihengeschäftes) nicht gekürzt wird. Ist das Steueraufkommen im Fall der vorliegenden Engroslieferungen gleich gross oder grösser als bei der Annahme, dass die Beschwerdeführerin Detaillieferungen direkt an den Konsumenten erbringt, sind die mit dem Leistungsverhältnis 2 zusammenhängenden Kosten für Nebenleistungen durch den Engrospreis an die Y bzw. die Z kompensiert.