Die von der Beschwerdeführerin oder Dritten der Y bzw. der Z für das Leistungsverhältnis 2 erbrachten Leistungen beruhen aber auf selbständigen Grundgeschäften (Leistungsverhältnis 2) und das auf diese Leistungen entfallende Entgelt unterliegt der Warenumsatzsteuer für die Engroslieferungen nicht. Was die Beschwerdeführerin aus dem Leistungsverhältnis 2 erhielt, ist ihr «aus andern Gründen» (E. 2b hiervor) und nicht wegen den Warenlieferungen zugeflossen. Dies gilt sowohl für jene Leistungen, die von Dritten (z. B. Versandleistungen der PTT) erbracht worden sind als auch für jene der Beschwerdeführerin (Administration, Verpacken, usw.). Ob diese Leistungen der Y bzw. der Z direkt oder aber