Indem die ESTV die Gegenleistungen für die von der Beschwerdeführerin der Y bzw. der Z in Rechnung gestellten «Dienstleistungen» zum Bestandteil des Entgelts im Leistungsverhältnis 1 erklärt, negiert sie das Leistungsverhältnis 2 und die damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Die von der Beschwerdeführerin oder Dritten der Y bzw. der Z für das Leistungsverhältnis 2 erbrachten Leistungen beruhen aber auf selbständigen Grundgeschäften (Leistungsverhältnis 2) und das auf diese Leistungen entfallende Entgelt unterliegt der Warenumsatzsteuer für die Engroslieferungen nicht.