rechtlich den Detaillieferungen zuzurechnen und können nicht gleichzeitig Besteuerungsgrundlage für die Engroslieferungen bilden. Dies ist eine Folge davon, dass bei den vorliegenden Reihengeschäften die Ware jeweils faktisch direkt zum Konsumenten gelangte, rechtlich aber sowohl Engros- als sodann auch Detaillieferungen vorlagen. Indem die ESTV die Gegenleistungen für die von der Beschwerdeführerin der Y bzw. der Z in Rechnung gestellten «Dienstleistungen» zum Bestandteil des Entgelts im Leistungsverhältnis 1 erklärt, negiert sie das Leistungsverhältnis 2 und die damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen.