Es wäre widersprüchlich, einerseits Selbständigkeit der Y bzw. der Z anzunehmen mit der Folge, dass zwei verschiedene warenumsatzsteuerliche Lieferungen vorliegen und jene der Beschwerdeführerin als Engroslieferungen besteuert werden, aber andererseits zu negieren, dass die selbständigen Leistungsempfängerinnen sodann unabhängige Ausgangsleistungen (Detaillieferungen) verbunden mit entsprechenden Aufwendungen erbringen. Die für das Leistungsverhältnis 2 im Zusammenhang mit dem Bestell- und Mahnwesen, der Buchführung, der Verpackung u. ä. faktisch durch die Beschwerdeführerin oder Dritte an die über praktisch keine Betriebsmittel verfügenden Y bzw. Z erbrachten Leistungen sind