diesfalls handelte es sich jedoch um zu 6,2% steuerbare Detaillieferungen. Es wäre widersprüchlich, einerseits Selbständigkeit der Y bzw. der Z anzunehmen mit der Folge, dass zwei verschiedene warenumsatzsteuerliche Lieferungen vorliegen und jene der Beschwerdeführerin als Engroslieferungen besteuert werden, aber andererseits zu negieren, dass die selbständigen Leistungsempfängerinnen sodann unabhängige Ausgangsleistungen (Detaillieferungen) verbunden mit entsprechenden Aufwendungen erbringen.