Alles, was die Y bzw. die Z für ihre Detaillieferungen aufwendeten, kann nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis 1 stehen. Die Aufwendungen für sämtliche in ursächlichem Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis 2 stehenden Leistungen der Besteuerungsgrundlage für das Leistungsverhältnis 1 zuzurechnen, setzte voraus, dass die Y bzw. die Z nicht selbständig wären, mithin sowohl faktisch als auch rechtlich nur Lieferungen der Beschwerdeführerin direkt an die Konsumenten vorlägen; diesfalls handelte es sich jedoch um zu 6,2% steuerbare Detaillieferungen.