Einerseits führte die Beschwerdeführerin Engroslieferungen an die Y bzw. die Z aus (Leistungsverhältnis 1), andererseits erbrachten letztere der Steuer nicht unterliegende Detaillieferungen an die Konsumenten (Leistungsverhältnis 2), da sie nicht subjektiv steuerpflichtig waren. Die Ausgangsumsätze der Detaillisten Y und Z an die Konsumenten sind daher warenumsatzsteuerrechtlich klar von den steuerbaren Eingangsumsätzen zu trennen. Nur was die Beschwerdeführerin als Gegenleistung für ihre Warenlieferungen an die Y bzw. die Z (Leistungsverhältnis 1) erhielt, bildete Besteuerungsgrundlage für ihre Engroslieferungen.