und die Warenlieferungen an diese durch die Beschwerdeführerin deshalb als Engroslieferungen zum Satz von 9,3% zu versteuern waren. Auch wenn faktisch die Warenbewegung von der Beschwerdeführerin direkt an den Konsumenten erfolgte, lagen rechtlich jeweils zwei verschiedene warenumsatzsteuerliche Lieferungen vor (sogenanntes Reihengeschäft; Metzger, a. a. O., S. 127 f. Rz. 273 f.). Einerseits führte die Beschwerdeführerin Engroslieferungen an die Y bzw. die Z aus (Leistungsverhältnis 1), andererseits erbrachten letztere der Steuer nicht unterliegende Detaillieferungen an die Konsumenten (Leistungsverhältnis 2), da sie nicht subjektiv steuerpflichtig waren.