Beruhen sie jedoch auf selbständigen Grundgeschäften, sind sie bei der Berechnung der Steuer für die Warenlieferungen der Beschwerdeführerin an die Y bzw. die Z nicht zu berücksichtigen. a. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin gehen zu Recht dahin einig, dass die nach aussen im eigenen Namen auftretenden Y und Z als selbständige Rechtssubjekte im warenumsatzsteuerlichen Sinne zu gelten haben (vgl. Metzger, a. a. O., S. 87 Rz. 151 f.) und die Warenlieferungen an diese durch die Beschwerdeführerin deshalb als Engroslieferungen zum Satz von 9,3% zu versteuern waren