Es gilt zu prüfen, ob zwischen diesen Leistungen und den eigentlichen Warenlieferungen der Beschwerdeführerin an die Y bzw. die Z ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Bejahendenfalls sind die fraglichen Leistungen als untergeordnete Nebenleistungen zu den Warenlieferungen zum gleichen Satz wie diese zu besteuern. Beruhen sie jedoch auf selbständigen Grundgeschäften, sind sie bei der Berechnung der Steuer für die Warenlieferungen der Beschwerdeführerin an die Y bzw. die Z nicht zu berücksichtigen.