Erbringt der Lieferer neben der Warenlieferung noch andere Leistungen, so unterliegt das auf diese Leistungen entfallende Entgelt der WUST nicht, sofern diese Leistungen auf einem selbständigen Grundgeschäft beruhen. Die nicht auf einem unabhängigen Grundgeschäft beruhenden Leistungen sind als untergeordnete Nebenleistungen zur Warenlieferung zu betrachten und die auf sie entfallende geldwerte Gegenleistung gehört zum steuerbaren Entgelt für die Warenlieferung (ASA 61 157; Metzger, a. a. O., S. 231 f. Rz. 528 f., S. 237 Rz. 542). Gegenleistungen gemäss Art. 22 Abs. 1 WUStB sind indessen nur Leistungen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Warenlieferung stehen.