Geldwerte Gegenleistungen für andere Leistungen als Warenlieferungen - namentlich für Dienstleistungen - unterliegen der WUST nicht. Steuerbares Entgelt bildet jedoch nicht nur die Gegenleistung für eine Ware, sondern für die Warenlieferung mit Einschluss gewisser Nebenleistungen. Erbringt der Lieferer neben der Warenlieferung noch andere Leistungen, so unterliegt das auf diese Leistungen entfallende Entgelt der WUST nicht, sofern diese Leistungen auf einem selbständigen Grundgeschäft beruhen.