Diese Bruttoeinnahme schliesst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle Leistungen ein, die dem Abnehmer überbunden werden, ohne Unterschied danach, ob sie für den Empfänger der Gegenleistung Kostenersatz oder Erträgnisse darstellen. Die im Gesetz aufgezählten Abzüge vom Entgelt (Art. 22 Abs. 2 WUStB) sind als abschliessend zu betrachten (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 61 157, 60 510, 59 425, 50 652; BGE 80 I 49; Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1983, S. 243 Rz. 558). Geldwerte Gegenleistungen für andere Leistungen als Warenlieferungen - namentlich für Dienstleistungen - unterliegen der WUST nicht.